-- Hochflugordnung --


Vorwort:
Der Sonderverein der Wiener und Budapester Hochflugtauben hat sich
zum Ziel gesetzt, den rasseeigenen Hochflug der Wiener und Budapester
Hochflieger als altes Kulturerbe zu erhalten und zu
verbessern. Die Durchführung von Hochflugwettbewerben ist hierfür das
einzige geeignete Mittel. Deshalb soll sich jeder unserer Hochflugzüchter
daran Beteiligen.

Allgemeines:

(1)
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Sonderverein der Wiener
und Budapester Tümmler, die ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.
(2)
Abnahmeberechtigt (Flugrichter) sind Zuchtfreunde nach einer theoretischen und praktischen Schulung durch qualifizierte Mitglieder der einzelnen SV-Gruppen und nach einer entsprechenden Prüfung. Eingesetzt werden können auch abnahmeberechtigte Zuchtfreunde aus anderen Hochflugvereinen (siehe Aufstellung des Koordinators für Hochflugvereine im VDT)
(3)
Die Größe eines Hochflugstiches ist unbegrenzt, muss aber mindestens
12 Tauben betragen . Die Tauben müssen mit Verbandsringen
(Bundesringe) beringt sein.
(4)
Jedes Mitglied kann 2 Hochflüge abnehmen lassen. Der Stich kann
beliebig aus Alt- und Jungtauben bestehen.Es kann mit allen Farbschlägen geflogen werden. (siehe Standart Österreich/Rassetaubenstandard der BRD)

(5)

Die Hochflugwettbewerbe finden in der Zeit vom 1.Mai bis 15. Oktober eines jedes Jahres statt.


Hochflugablauf und Bewertung:
(6)
Der gewünschte Flugabnahmetag ist unter Angabe der Rasse beim
örtlichen Hochflugwart rechtzeitig anzumelden, damit dieser die
2 Flugrichter bestellt. Eine Ringüberprüfung hat durch die Abnahmeberechtigten vor dem Flug zu erfolgen. Zu prüfen ist auch die Einhaltung der rassetypischen Merkmale.
(7)
Die Flugrichter haben den gesamten Flugablauf zu überwachen und ein
Protokoll mit Bewertung auf dem dafür gelieferten Vordruck auszufüllen und
eine Flugbeschreibung (Rückseite des Protokoll )zu erstellen. Auf rassetypischen Flugstil ist zu achten.
(8)
Gewertet (Punktvergabe) wird in zwei Flughöhen:

Dreiviertel-Höhe, d.h. der Flügelschlag der einzelnen Taube ist
nicht mehr deutlich erkennbar.
Je Minute 3
Punkte

Obere- Höhe , d.h.die einzelnen Tauben erscheinen nur noch
als flimmernde Punkte oder sie sind unsichtbar.
Je Minute 5
Punkte

(9)
Zuschlagpunkte :
- für schnellen Aufstieg innerhalb von 10 Minuten nach dem
Start bis zur Dreiviertel-Höhe = 20 Punkte

- oder für den Aufstieg innerhalb von 15 Minuten nach dem Start bis zur
Oberen-Höhe = 40 Punkte

Für jede Taube mehr als 12 gibt es = 1 Punkt

(Beispiel: Es fliegen 25 Tauben dann gibt es 13 Punkte)

Für Hochflugwettbewerbe von Mai bis Juli (Zuschlagpunkte)
Mai = 30 Punkte
Juni = 20 Punkte
Juli = 10 Punkte

(10)

Wenn der Stich geschlossen in Wertungshöhe horizontal außer Sicht
fliegt, ist für die außer Sicht geflogene Zeit die Höhe zu werten, in der
er bei Wiedersichtbar werden fliegt.


(11)
Beendigung der Flugbewertung :
(a) Der Flug ist beendet, wenn mehr als ein Fünftel der gestarteten
Tauben angefallen sind.

(b) Der Flug ist beendet, wenn weniger als 12 Tauben im Stich fliegen. (d. h. werden nur 12 Tauben aufgelassen und es verlässt nur eine den Stich erfolgt für den Flug keine Wertung)

(c) Wenn die Preis -Wertungshöhe von den Tauben innerhalb
30 Minuten nach dem Start nicht erreicht wird.

(d) Wenn 60 Minuten ununterbrochen Außerhalb der Wertungs-
höhe geflogen wird.

(e) Abdrehen Wenn der aufgelassene Stich abdreht und nicht mehr zu seinem Heimatschlag zurückkehrt, erfolgt für den Flug keine Bewertung.

(12)
Eine Wertung findet nicht statt, wenn die obere Wertungshöhe nicht
erreicht wird.

Besondere Vorkommnisse:

Hierbei soll stets zu Gunsten des Züchters entschieden werden,wenn es mit den
Bedingungen der Hochflugordnung zu vereinbaren ist.
Beim Berechnungsergebnis wird die Stelle nach dem Komma
einschließlich 4 nach unten und ab 5 nach oben ab- bzw. aufgerundet. Bei Punktgleichheit in der Meisterschaft entscheiden die Punkte die in Oberluft geflogen wurden.

(13)
Teilt sich der Stich, ist der höhere fliegende Teil zu werten solange er aus
mindestens 12 Tauben besteht.
Platzt der Stich , setzt die Wertungszeit bis zum Wiederzusammenfinden
aus.

(14)

Bei Störungen durch Greifvögel, Flugzeuge oder Eintritt schlechten Wetters
entscheiden die beiden Flugrichter unter Zustimmung des Züchters über einen eventuellen Abbruch des Hochfluges.

Schlussbestimmungen:
(15)

Das Abnahmeprotokoll ist dem Vordruck entsprechend auszufüllen und
von beiden Flugrichtern zu unterschreiben.
Die errungene Punktzahl entscheidet über die Platzierung im Wettbewerb. Bei Punktegleichheit; die aus der oberen Höhe.

Das Abnahmeprotokoll ist bis zum 31. Oktober zum Hochflugobmann
zu senden.

(16)

Diese Hochflugordnung ist durch Änderungen und Ergänzungen (z. B. eine eventuell unterschiedliche Flugbewertung der beiden Rassen) stets zu verbessern bzw. auf den neuesten Erkenntnisstand zubringen. Das ist nur in der Jahreshauptversammlung möglich.



Mit vorstehender Hochflug-Ordnung werden alle bisherigen Wettflugbedingungen hinfällig.

 

Barleben 22. Juni 2002

Die Überarbeitung der Hochflugordnung erfolgte am 05. Juni 2004 in Schleibnitz.

Der Hauptvorstand

1. Vorsitzender

Steffen Kraus

Galgenbergsweg 20

17166 Teterow

Hochflugobmann

Andreas Pilz

Hauptsstr. 48

39167 Schleibnitz